Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma unique innovations ug
im Folgenden unique innovations
I Allgemeine Bestimmungen
(1) unique innovations wird ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Form für ihre gewerblichen Auftraggeber tätig. Diese Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung als in allen Teilen anerkannt. Hinsichtlich des Umfanges der Lieferungen oder Leistungen sind ausschließlich die schriftlich, per E-Mail, per Fax oder in sonstiger textlicher Form abgegebenen Erklärungen maßgeblich.
(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten selbst dann als verbindlich vereinbart, wenn die unique innovations in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der jeweiligen Vertragspartner ohne Vorbehalt Aufträge ausführt bzw. auftragsgemäß Leistungen erbringt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller gelten lediglich soweit, als diese seitens unique innovations ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besteller wird hiermit fürsorglich ausdrücklich widersprochen.
(4) Nebenabreden sowie Ergänzungen und Abänderungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen stets der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die vorstehende Formklausel. Mündliche Nebenabreden sind als unwirksam zu bewerten, sofern deren Wirksamkeit seitens unique innovations nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wird.
(5) Sofern sich einzelne Bestimmungen rechtsverbindlich zustande gekommener Verträge oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als insgesamt oder teilweise unwirksam erweisen sollten, berührt dieses die Wirksamkeit sämtlicher anderer vertraglich getroffener Vereinbarungen nicht Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck entsprechen.
II Vertragsschluss
(1) Etwaige Waren-, Preis- und Lieferangebote von unique innovations sind freibleibend und begründen keine Angebote zum Vertragsschluss im rechtlichen Sinne, sofern in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für die etwaigen Angebote auf der Internetbestellseite von unique innovations, welche lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe an den Kunden darstellen.
(2) Ein Vertragsschluss erfolgt jeweils erst durch Annahme einer Bestellung eines Kunden durch unique innovations. Bestellungen seitens Kunden begründen somit unique innovations treffende Verpflichtungen ausschließlich für den Fall der Vornahme entsprechender Warenlieferung (konkludente Vertragsannahme) bzw. schriftlicher oder textlicher Auftragsbestätigung (ausdrückliche Vertragsannahme). Eine rein mündliche Zusage begründet keinen Vertrag zwischen den Geschäftspartnern.
III Preise
(1) Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Verpackung, Versand und zuzüglich der jeweils fälligen Mehrwert- oder Umsatzsteuer. Bei nach Vertragsschluss, aufgrund nicht im Verantwortungsbereich von unique innovations eingetretener Kostenerhöhung wie z.B. Währungsschwankungen, Änderung bei Zöllen oder Abgaben sowie erhebliche Schwankungen des Weltmarktpreises, ist unique innovations berechtigt, vom Besteller unverzüglich eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise zu fordern, sofern nicht diese Risiken aufgrund schriftlicher Vereinbarung ausdrücklich von unique innovations übernommen wurden.
(2) Die angegebenen Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird, ab Lieferwerk bzw. Lager.
(3) Sofern frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt dieses bis zu Übergabe der Ware an den jeweiligen Warenempfänger bzw. dessen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
(4) Mehrkosten infolge einer seitens des Auftraggebers gewünschten besonderen Versandart (z. B. Express- und Eilgut, Luftfracht) trägt der jeweilige Besteller.
IV Versand und Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Sachleistungsgefahr im Falle eines vereinbarten Versands ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer bzw. der Abholung der Ware im Auftrag des Empfängers auf den Besteller über. Dieses gilt selbst für den Fall der Vereinbarung von Strecken-, Franko-, FOB- oder CIF-Geschäften.
(2) Für den Fall der Belieferung der Besteller unter Verwendung durch von unique innovations bereitzustellender Transportfahrzeuge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, wobei hinsichtlich des Gefahrenüberganges ausschließlich auf den Zeitpunkt der Verbringung der ordnungsgemäß verladenen Ware in den öffentlichen Verkehrsraum abzustellen ist.
(3) Die Lieferung ist vom Kunden bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, Sortiment und Beschaffenheit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind unique innovations unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Angabe der Lieferscheinnummer mitzuteilen. Rein mündliche Beanstandungen stellen keine hinreichende Rüge seitens des Kunden dar.
V Lieferung; Fristen
(1) Nur ausdrücklich durch unique innovations schriftlich zugesicherte Liefertermine gelten als verbindlich zwischen den Parteien vereinbart. Andernfalls erfolgt die Lieferung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb durch unique innovations, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung der bestellten Waren an unique innovations und/oder nach erfolgter Nachbearbeitung oder Herstellung durch unique innovations. Auf Nachfrage durch den Besteller teilt unique innovations für den jeweiligen Fall die jeweils gültige Lieferfrist des Lieferanten bzw. die jeweils veranschlagte Produktions- bzw. Nachbearbeitungszeit mit.
(2) Sofern der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht beachtet oder sonstige ihn vertraglich treffenden Verpflichtungen verletzen sollten, ist unique innovations berechtigt, die Lieferung der bestellten Ware zurückzustellen.
(3) Für den Fall der Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Lieferfrist bzw. in Fällen sonstiger nicht lediglich vorübergehender Leistungsverzögerung infolge durch unique innovations zu vertretender Umstände ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach dem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Eine ausdrücklich vereinbarte Frist beginnt stets erst, wenn der Besteller alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(4) Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern die Ware vor Ablauf der Lieferfrist das Werk/Lager von unique innovations oder das Werk/Lager der Vorlieferanten von unique innovations verlassen hat.
(5) Sofern durch unique innovations nicht zu vertretende Umstände bzw. Ereignisse zu einer Verzögerung der Erfüllung der diese treffenden Leistungspflicht führen sollten (z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff-oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung) gilt eine entsprechende Verlängerung der unter § 5 Absatz 1 genannten Lieferfristen als vereinbart. Gleiches gilt sofern Lieferanten von unique innovations vertragliche Verpflichtungen infolge des Eintrittes unvorhersehbarer Umstände der vor-stehend genannten Art nicht fristgerecht erfüllen können.
(6) Sofern eine Behinderung gemäß § 5 Absatz 5 dieser Geschäftsbedingungen in angemessener Zeit nicht zu beseitigen sein sollte, ist unique innovations berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens der Besteller ist für diesen Fall ausgeschlossen.
(7) Teillieferungen durch unique innovations sind jederzeit uneingeschränkt zulässig, sofern nicht ausnahmsweise zwingende Interessen des Bestellers entgegen stehen. Für das Vorliegen solch zwingender Interessen trägt der Besteller die Beweislast. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft, wobei die Liefermenge jeweils ein Vielfaches der kleinsten Verpackungseinheit beträgt. Mehr- oder Minderlieferungen gelten dementsprechend als vereinbart. Das Vorstehende gilt nicht für Muster.
VI Gewährleistungsrechte
(1) Beschreibungen von unique innovations in Katalogen hinsichtlich Größe, Material, Farbe, Design und technischer Beschaffenheit sind freibleibend, sofern nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. unique innovations wendet bei der Auswahl ihrer Hersteller und Importeure größte Sorgfalt an, dennoch können stets leichte Abweichungen in Bezug auf Farbe und Größe der bestellten Produkte auftreten. Insbesondere die fortschreitende Entwicklung im Bereich der Druck- und Markierungstechnik sowie die wechselnden allgemeinen nationalen gesetzlichen Umweltvorgaben machen es nicht möglich, stets den selben Farbton oder Glanz zu erzielen, die den dem Besteller übermittelten Werten entsprechen. Etwaige leichte Abweichungen gelten als branchenüblich und werden von den Parteien als vertragskonform akzeptiert.
(2) Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferung oder beträchtlicher Mengenabweichungen sind unique innovations unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Anlieferung der Ware schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
(3) Zunächst nicht erkennbare Mängel der Ware müssen unmittelbar nach der Entdeckung derselben gerügt werden. Zeigt der Besteller innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz 1 keine Mängel an, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
(4) Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend andere Ausschlussfristen vorsieht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der unique innovations und hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen arglistig verschwiegener Mängel.
(5) Zur Wahrung der Fristen gem. § 6(1) und (2) genügt die rechtzeitige Übersendung einer detaillierten Mängelrüge. Den Besteller trifft die volle Beweislast hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere betreffend die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(6) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und die Hemmung bzw. den Neubeginn der insoweit maßgeblichen Fristen unberührt.